
Der Landespersonalausschuss ist kraft Gesetzes (Art. 112 Bayerisches Beamtengesetz) dazu berufen,
auf die einheitliche Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften (das sind alle
Regelungen, die sich mit den beamtenrechtlichen Verhältnissen befassen)
hinzuwirken. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken
unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
Als unabhängige Stelle hat
der Landespersonalausschuss unter Berücksichtigung sowohl der
personalwirtschaftlichen Bedürfnisse als auch des Leistungsprinzips zu einer
Objektivierung der Personalentscheidungen beizutragen.
Zur Wahrnehmung seiner Aufgaben sind dem Landespersonalausschuss eine Reihe von Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnissen eingeräumt. So hat der Landespersonalausschuss nach Art. 115 Bayerisches Beamtengesetz und den Regelungen des Leistungslaufbahngesetzes insbesondere
Eine ohne die gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkung des Landespersonalausschusses ausgesprochene Ernennung ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Beamtenstatusgesetz).
Der Landespersonalausschuss bedient sich zur Durchführung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle (Art. 120 Bayerisches Beamtengesetz).